Fotoğrafların arşivlenmesi ve eposta bildirimleriyle ilgili bildirim

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Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Verbrauchergeschäfte
I. Anwendbarkeit und Geltungsbereich der allgemeinen Geschäftsbedingungen:
1.1 Die nachfolgenden AGB kommen zum Tragen sofern dem Fotografen ein Verbraucher im Sinne von § 1 KSchG als Vertragspartner gegenübersteht.
1.2. Der Fotograf erbringt seine Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Diese gelten - sofern keine Änderung durch den Fotografen
bekannt gegeben wird - auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
1.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die eher ihrem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
1.4. Angebote des Fotografen sind freibleibend und unverbindlich.
II. Urheberrechtliche Bestimmungen:
2.1 Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des
Lichtbildherstellers (§§1, 2 Abs. 2, 73ff UrhG) stehen dem Fotografen zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte etc.) gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Der Vertragspartner erwirbt in diesem Fall eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkung etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw. im Lieferschein angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner nur so viele Rechte wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrages) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrück-
lich bezeichnete Medium des Auftraggebers und nicht für Werbezwecke als erteilt.
2.2 Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung
etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Copyright-
vermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar
(sichtbar), insbesonders nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim Licht-
bild und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen wie folgt: Foto: (c) .. Name/Firma/Künstlername des Fotografen; Ort und, soferne veröffentlicht, Jahreszahl der ersten Veröffentlichung. Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs
3. UrhG. Ist das Lichtbild auf der Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht den vorstehend beschriebenen Herstellervermerk.
2.3 Jede Veränderung des Lichtbildes bedarf der schriftlichen Zustimmung des Foto-
grafen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderung nach dem, dem Fotografen be-
kannten Vertragszweck erforderlich ist.
2.4 Die Nutzungsbewilligung gilt
erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbarten Aufnahme- und Verwendungshonorars und nurdann als erteilt, wenn eine ordnungsgemäße Herstellerbezeichnung / Namensnennung (Punkt 2.2 oben) erfolgt.
2.5 Im Fall einer Veröffentlichung sind zwei kostenlose Belegexemplare zuzusenden.
Bei kostspieligen Produkten (Kunstbücher, Videokassetten) reduziert sich die Zahl
der Belegexemplare auf ein Stück. Bei Veröffentlichung im Internet ist dem Fotograf
die Webadresse mitzuteilen.
III. Eigentum am Filmmaterial – Archivierung:
3.1.1 Analoge Fotografie:
Das Eigentumsrecht am belichteten Filmmaterial (Negative, Diapositive etc.): steht
dem Fotografen zu. Dieser überlässt dem Vertragspartner gegen vereinbarte und
angemessene Honorierung die für die vereinbarte Nutzung erforderlichen Aufnahmen
ins Eigentum. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder Eigentum des Fotografen.
Diapositive (Negative nur im Fall schriftlicher Vereinbarung) werden dem Vertragspartner nur leihweise gegen Rückstellung nach Gebrauch auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners zur Verfügung gestellt, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
3.1.2 Digitale Fotografie
Das Eigentum an den Bilddateien steht dem Fotografen zu. Ein Recht auf Übergabe
digitaler Bilddateien besteht nur nach ausdrücklich schriftlicher Vereinbarung und
betrifft – sollte keine abweichende Vereinbarung bestehen – nur eine Auswahl und
nicht sämtliche, vom Fotografen hergestellte Bilddateien. Jedenfalls gilt die Nutzungsbewilligung nur im Umfang des Punktes 2.1 als erteilt.
3.2 Eine Vervielfältigung oder
Verbreitung von Lichtbildern in Onlinedatenbanken, in elektronischen Archiven, im Internet oder in Intranets, welche nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-Rom, oder ähnlichen Datenträgern ist nur auf Grund einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber gestattet. Das Recht auf eine Sicherheitskopie bleibt hiervon unberührt.
3.3 Der Fotograf wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht für die Dauer von einem Jahr
archivieren. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem Vertragspartner
keinerlei Ansprüche zu.
IV. Kennzeichnung:
4.1 Der Fotograf ist berechtigt, die Lichtbilder sowie die digitalen Bilddateien in jeder
ihm geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit seiner Herstellerbezeichnung zu versehen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für die Integrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen und zwar insbesondere bei erlaubter Weitergabe an Dritte (Drucker etc.). Erforderlichenfalls ist die Herstellerbezeichnung anzubringen bzw. zu erneuern. Dies gilt insbesonders auch für alle bei der Herstellung erstellten Vervielfältigungsmittel bzw. bei der Anfertigung von Kopien digitaler Bilddateien.
4.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, digitale Lichtbilder so zu speichern, dass die
Herstellerbezeichnung mit den Bildern elektronisch verknüpft bleibt, sodass sie bei
jeder Art von Datenübertragung erhalten bleibt und der Fotograf als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.
V. Nebenpflichten:
5.1 Für die Einholung allenfalls erforderlicher Werknutzungsbewilligungen Dritter und
die Zustimmung zur Abbildung von Personen hat der Vertragspartner zu sorgen. Er
hält den Fotografen diesbezüglich schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich von
Ansprüchen aus dem Recht auf das eigene
Bild gem. § 78 UrhGsowie hinsichtlich
von Verwendungsansprüchen gem. § 1041 ABGB.
Der Fotograf garantiert die Zustimmung von Berechtigten nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen Verwendungszwecke (Punkt 2.1).
5.2 Sollte der Fotograf vom Vertragspartner mit der elektronischen Bearbeitung
fremder Lichtbilder beauftragt werden, so versichert der Auftraggeber, dass er hiezu
berechtigt ist und stellt den Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf eine
Verletzung dieser Pflicht beruhen.
5.3 Der Vertragspartner verpflichtet sich, etwaige Aufnahmeobjekte unverzüglich
nach der Aufnahme wieder abzuholen. Werden diese Objekte nach Aufforderungnicht spätestens nach zwei Werktagen abgeholt, ist der Fotograf berechtigt, Lager-kosten zu berechnen oder die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers einzulagern. Transport- und Lagerkosten gehen hierbei zu Lasten des Auftraggebers.
VI. Verlust und Beschädigung:
6.1 Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Auf-
nahmen (Diapositive, Negativmaterial, digitale Bilddateien) haftet der Fotograf - aus
welchem Rechtstitel immer - nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist
auf eigenes Verschulden und dasjenige seiner Bediensteten beschränkt; für Dritte
(Labors etc.) haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der
Auswahl. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung
der Aufnahmen (sofern und soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche
stehen dem Auftraggeber nicht zu; der Fotografhaftet insbesondere nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn, Folge- und
immaterielle Schäden. Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind
ausgeschlossen.
6.2 Punkt 6.1 gilt entsprechend für den Fall des Verlusts oder der Beschädigung
übergebener Vorlagen (Filme, Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.) und
übergebener Produkte und Requisiten. Wertvollere Gegenst
ände sind vom Vertragspartner zu versichern.
VII. Vorzeitige Auflösung:
Der Fotograf ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigen Gründen aufzulösen. Von einem wichtigen Grund ist insbesondere dann auszugehen, wenn über das Vermögen des Vertragspartners ein Konkurs oder Ausgleichsverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder
wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt, bzw. berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Vertragspartners bestehen und dieser nach Aufforderung des
Fotografen weder Vorauszahlungen noch eine taugliche Sicherheit leistet, bzw. wenn die Ausführung der Leistung aus Gründen, welche vom Vertragspartner zu vertreten sind, unmöglich oder trotz Setzung einer 14tägigen Nachfrist weiters verzögert wird, bzw. der Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen fortgesetzt gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag,
wie etwa der Zahlung eines fällig gestellten Teilbetrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.
VIII. Leistung und Gewährleistung:
8.1 Der Fotograf wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen.
Er kann den Auftrag auch - zur Gänze oder zum Teil - durch Dritte ausführen lassen. Sofern der Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist der Fotograf hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrages frei. Dies gilt insbesonders für die Bildgestaltung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeortes und der angewendeten fotografischen Mittel. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar.
8.2 Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Vertragspartners zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls haftet der
Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
8.3 Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person
des Fotografen liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc..
8.4 Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.
8.5 Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellung
gelten nicht als erheblicher Mangel. Punkt 6.1 gilt entsprechend.
8.6 Für feste Auftragstermine wird nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung
gehaftet. Im Fall allfälliger Lieferverzögerungen gilt 6.1 entsprechend.
8.7 Allfällige Nutzungsbewilligungen des Fotografen umfassen nicht die öffentliche
Aufführung von Tonwerken in jedweden Medien.
IX Werklohn / Honorar:
9.1 Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht dem Fotografen ein
Werklohn (Honorar) nach seinen jeweils gültigen Preislisten, sonst ein angemesse-
nes Honorar, zu. 9.2 Das Honorar steht auch für Layout- o
der Präsentationsaufnahmen sowie dann zu, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung Dritter abhängt. Auf das Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt.
9.3 Alle Material- und sonstigen Kosten (Requisiten, Produkte, Modelle, Reisekosten,
Aufenthaltsspesen, Visagisten etc.), auch wenn deren Beschaffung durch den Fotografen.
9.4 Im Zuge der Durchführung der Arbeiten vom Vertragspartner gewünschte Änderungen gehen zu seinen Lasten.
9.5 Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.)
sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen organisatorischen Aufwand oder einen solchen Besprechungsaufwand.
9.6 Nimmt der Vertragspartner von der Durchführung des erteilten Auftrages aus in
seiner Sphäre liegenden Gründen Abstand,steht dem Fotografen mangels anderer
Vereinbarung das vereinbarte Entgelt zu. Im Fall unbedingt erforderlicher Terminver-
änderungen (z. B. aus Gründen der Wetterlage) ist ein dem vergeblich erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu
bezahlen.
9.7 Das Netto-Honorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in
ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe.
9.8 Der Vertragspartner verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung. Dies gilt je-
doch nicht für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Fotografen sowie für Gegenfor-
derungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit den Forderungen des Fotografen
stehen, gerichtlich festgestellt oder vom Fotograf anerkannt wurden.
X. Lizenzhonorar:
Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht dem Fotografen im Fall der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Werknutzungsentgelt in vereinbarter oder angemessener Höhe gesondert zu.
XI. Zahlung:
11.1 Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarungen ist bei Auftragser-
teilung eine Akontozahlung in der Höhe von 50% der voraussichtlichen Rechnungs-
summe zu leisten. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist,
ist das Resthonorar - falls es für den Vertragspartner bestimmbarist – nach Beendi-
gung des Werkes, ansonsten nach Rechnungslegung sofort bar zur Zahlung fällig.
Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Im Überweisungs-
fall gilt die Zahlung erst mit Verständigung des Fotografen vom Zahlungseingang als
erfolgt.
11.2 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Fotograf berechtigt,
nach Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen.
11.3 Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners ist der Fotograf - unbeschadet über-
steigender Schadenersatzansprüche – berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 5
Prozent über dem Basiszinssatz jährlich zu verrechnen.
11.4 Soweit gelieferte Bilder ins Eigentum des Vertragspartners übergehen, ge-
schieht dies erst mit vollständiger Bezahlung des Aufnahmehonorars samt Neben-
kosten. In der Geltendmachungdes Eigentumsvorbehalts liegt kein Rücktritt vom
Vertrag, außer dieser wird ausdrücklich erklärt, vor.
XII. Datenschutz:
Der Vertragspartner erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass der
Fotograf die von ihm bekanntgegebenen Daten (Name, Adresse, E-Mail, Kredit-
kartendaten, Daten für Kontoüberweisungen, Telefonnummer) für Zwecke der
Vertragserfüllung und Betreuung sowie für eigene Werbezwecke automations-
unterstützt ermittelt, speichert und verarbeitet. Weiters ist der Vertragspartner
einverstanden, dass ihm elektronische Post zu Werbezwecken bis auf Widerruf
zugesendet wird.
XIII. Verwendung von Bildnissen zu Werbezwecken des Fotografen:
Der Fotograf ist – sofern keine ausdrückliche gegenteilige schriftliche Vereinbarung
besteht – berechtigt von ihm hergestellte Lichtbilder zur Bewerbung seiner Tätigkeit
zu verwenden. Der Vertragspartner erteilt zur Veröffentlichung zu Werbezwecken
des Fotografen seine ausdrückliche und unwiderrufliche Zustimmung und verzichtet
auf die Geltendmachung jedweder Ansprüche, insbesondere aus dem Recht auf das
eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie auf Verwendungsansprüche gem. § 1041 ABGB.
XIV. Schlussbestimmungen:
14.1 Für alle gegen einen Vertragspartner des Fotografen, der im Inland seinen
Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, erhobenen Kla-
gen ist eines jener Gerichte zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen
Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat. Für Verbraucher,
die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keinen Wohnsitz in Österreich haben, gel-
ten die gesetzlichen Gerichtsstände.
14.2 Allfällige Regressforderung, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel der
Produkthaftung im Sinne des PHG gegen den Fotografen richten, sind ausgeschlos-
sen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre
des Fotografen verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet wurde. Im Üb-
rigen ist österreichisches materielles Recht anzuwenden. Die Anwendbarkeit des
UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch. Liegen die
Voraussetzungen des Artikels 5 Abs.2 des Europäischen Schuldvertragsübereinkommens (EVÜ), nicht aber ein Fall des Artikels 5 Abs.4 in Verbindung in Abs.5 EVÜ vor, so führt die Rechtswahl nicht dazu,
dass dem Vertragspartner der durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gewährte Schutz entzogen wird.
14.3 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für von Fotografen auftrags-
gemäß hergestellte Filmwerke oder Laufbilder sinngemäß, und zwar unabhängig von
dem angewendeten Verfahren und der angewendeten Technik (Film, Video, etc.).


Hinweis nach KSchG, FAGG und der EU-Verbraucherrichtlinie

Pflichtgemäß weisen wir sie darauf hin, dass ein Verbraucher von seinem Vertragsantrag oder von seinem Vertrag gemäß § 3 KSchG (Konsumenten-schutzgesetz) bzw. § 11 FAGG (Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz) binnen 14 Tagen zurücktreten kann. Dieses Rücktrittsrecht besteht nicht bei
•Verträgen über Dienstleistungen, wenn der Unternehmer noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hat und die Dienstleistung sodann vollständig erbracht wurde (§ 18 Abs 1 Z 1 FAGG); sowie
•bei Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind (§ 18 Abs 1 Z 3 FAGG); sowie
•bei Verträgen, die dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz unterliegen (§ 3 Abs 1 Z 4 KSchG). Ein zulässiger Rücktritt nach diesen Gesetzesstellen muss binnen 14 Kalendertagen ab Zustandekommendes Vertrages erklärt werden und bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform. In Erfüllung unserer Informationspflicht nach § 4 Abs 1 Z 11 FAGG weisen wir aber darauf hin, dass aufgrund der oben genannten Ausnahmebestimmungen bei Verträgen mit unserem Unternehmen der Verbraucher sein Rücktrittsrecht verliert, da unsere Dienstleistungen immer nach Kundenspezifikationen angefertigt werden und wir auch regelmäßig innerhalb der Widerrufsfrist bereits ihre Aufträge fertigstellen. Das gilt insbesonders auch für Daten, die vom Verbraucher von unserer Online-Galerie heruntergeladen werden.

Widerrufsrecht, Rücksendungsrecht:
Gemäß §312g Abs. 2 Nr. 1 BGB besteht kein Recht zum Widerruf des Auftrages, da die erstellten Bilder nach den Vorgaben des Auftraggebers angefertigt werden und auf seine persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind.
Dies gilt auch für Bilder die digital zum Herunterladen bestellt werden.